Kennzeichenabkommen
Das Kennzeichenabkommen, amtlich als multilaterales Garantieabkommen zwischen nationalen Versicherungsbüros bezeichnet, das die meisten europäischen Länder unterzeichnet haben, hat zum Gegenstand, dass sich die unterzeichneten Staaten verpflichten, das Kfz-Kennzeichen eines jeden anderen am Kennzeichenabkommen teilnehmenden Staates als alleinig gültigen Nachweis einer aufrechten Kfz-Haftpflichtversicherung anzuerkennen. Damit entfällt für einen Fahrzeughalter bei Fahrten in alle Unterzeichnerländer die gesetzliche Verpflichtung, eine Internationale Versicherungskarte – die „Grüne Karte“ mitzuführen – von Kfz-Versicherungen wird aber dennoch jedem Fahrzeughalter geraten, die Grüne Karte trotzdem auch bei Fahrten in solche Staaten mitzuführen, da sie im Schadensfall helfen kann, die Formalitäten schneller und unkomplizierter zu erledigen.
Die Grundlage des Abkommens wurde bereits in den siebziger Jahren geschaffen
Eine Richtlinie der EG aus dem Jahre 1972, die bereits innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes eine wechselseitige Anerkennung der KFZ Kennzeichen aller EG-Staaten anstrebte, war die Grundlage für das Kennzeichenabkommen, das dann tatsächlich aber erst am 15. März 1991 unterzeichnet wurde, und mit 1. Juni 1991 in Kraft trat.
Teilnehmer am Kennzeichenabkommen sind alle EU-Staaten und einige Anrainerländer
Neben den 27 EU-Mitgliedsstaaten – auch in den neuen Mitgliedsländern der EU gilt das Abkommen mittlerweile – haben auch einige Anrainerstaaten der EU das Abkommen mit unterzeichnet: Andorra, die Schweiz, Island und Norwegen sowie auch Kroatien sind an das Kennzeichenabkommen gebunden.
Kennzeichenabkommen gilt nicht für Kurzzeit-Zulassungen
Ausgenommen vom Abkommen sind allerdings Kurzzeit-Kennzeichen und vorübergehende Zulassungen und auch Überstellungs- oder Werkstattkennzeichen, die jeweils nur im ausstellenden Land gelten. Mit deutschen Kurzzeitkennzeichen darf also auch nicht ins benachbarte Ausland gefahren werden, auch nicht bei der Überstellung oder Abholung eines Fahrzeugs. Das wird in der Regel bei Beantragung von kurzzeitigen Zulassungen auf der Zulassungsstelle dem Zulassungsbesitzer aber auch mitgeteilt.
Bei Schadensfällen im Ausland oder mit ausländischen Fahrzeugen im Inland hilft das Büro Grüne Karte
Das Büro Grüne Karte regelt auch in den Ländern des Abkommens Schadensfälle und hilft dabei, die Regulierung von der zuständigen ausländischen Versicherung stellvertretend an eine inländische Versicherung zu verlagern. Durch diese, auf einer EU-Richtlinie beruhenden Regulierung im Inland über eine vertretende, inländische Versicherung soll die Schadensregulierung vor allem im Hinblick auf den gestiegenen grenzüberschreitenden Verkehr vereinfacht werden und die Kosten, die bei einer Regulierung über die Staatsgrenzen hinweg entstehen, vermieden werden. Das Büro Grüne Karte übernimmt hier gemeinsam mit dem Council of Bureaux die Zuweisung an einen inländischen Versicherer, der in Vertretung des zuständigen ausländischen Versicherers die Regulierung übernimmt. Aufgrund einer weiteren Richtlinie müssen alle Versicherer in jedem anderen EU-Land seit einigen Jahren verpflichtend eine ständige Vertretung unterhalten, die sich um die Abwicklung von Schadensfällen im jeweiligen Land innerhalb einer festgesetzten Frist kümmern muss.