Ausfalldeckung
Eine Ausfalldeckung soll einem Unfallopfer immer dann den entstandenen Schaden ersetzen, wenn der Unfallverursacher keine entsprechende gültige Versicherung hat, die für den Schaden aufkommt. Im Bereich des Straßenverkehrs besteht diese Situation nur dann, wenn der Unfallverursacher entweder Radfahrer oder Fußgänger ist, und keine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Für jedes Kraftfahrzeug, das im Straßenverkehr bewegt wird, muss ja nach den Bedingungen des deutschen Pflichtversicherungsgesetzes und den entsprechenden Regelungen, die in anderen Ländern gelten, mit einer gültigen und aufrechten Haftpflichtversicherung abgeschlossen sein.
Aus diesem Grund gibt es bei Kfz-Haftpflichtversicherungen keine Ausfalldeckung – wohl aber in der Privathaftpflicht. Diese ersetzt dem Unfallopfer dann unter bestimmten Bedingungen einen Schaden, wenn der Unfallverursacher keine Versicherung hat, die dafür aufkommt, und auch aus eigenen Mitteln nicht in der Lage ist, den Schaden zu begleichen.
Schadensersatz von der eigenen Privathaftpflicht nur unter ganz bestimmten Bedingungen
Die eigene Privathaftpflichtversicherung kommt allerdings nur dann für den ausgefallenen Schadensersatz auf, wenn gegen den Unfallverursacher ein vollstreckbarer Titel vor Gericht vorliegt, jeder sinnvolle Zwangsvollstreckungsversuch ergebnislos geblieben ist – und das Unfallopfer in seiner Privathaftpflichtversicherung natürlich überhaupt eine Ausfallsdeckung abgeschlossen hat. Als Ersatz für den gerichtlich vollstreckbaren Titel – der übrigens von jedem zuständigen Gericht innerhalb der EU oder der unmittelbaren EU-Nachbarstaaten stammen kann – darf in manchen Fällen auch ein notariell beglaubigtes Schuldanerkenntnis dienen. Für den Nachweis einer erfolglosen Vollstreckung muss aber in jedem Fall das Vollstreckungsprotokoll im Original an die Versicherung übermittelt werden.
Anspruchsfrist
Nach dem Datum der erfolglosen Zwangsvollstreckung hat der Geschädigte gesetzlich eine Frist von zwei Jahren, um die ausgefallene Forderung gegen den Unfallverursacher bei seiner eigenen Privathaftpflichtversicherung geltend zu machen, und die Ausfallsdeckung schriftlich beim Versicherer zu beantragen. Nach Verstreichen dieser Frist gelten die Ansprüche als verfallen und können nicht mehr geltend gemacht werden. Die Zwangsvollstreckung bleibt davon allerdings unberührt – es können trotz allem auch nach dieser Frist beim Unfallverursacher Zwangsvollstreckungsversuche durchgeführt werden.
Ausfallsdeckung in der eigenen Privathaftpflicht ist ratsam – aber manchmal teuer
Da – jedenfalls in Deutschland – nur sehr wenige Bürger über eine private Haftpflichtversicherung verfügen, die von ihnen als Radfahrer oder Fußgänger verursachte Schäden decken könnte, kann eine Ausfallsdeckung in der eigenen Privathaftpflicht als durchaus ratsam angesehen werden, um auf erlittenen Schäden nicht sitzen zu bleiben. Was man allerdings bedenken sollte, ist, dass bei vielen Versicherern hohe Selbstbeteiligungen bei der Ausfallsdeckung anfallen – in vielen Fällen liegt sie im Bereich von mehreren tausend Euro – und daher bei kleinen Schäden nicht lohnen. Auch die Versicherungsprämie für die eigene private Haftpflichtversicherung wird dann deutlich teurer, wenn eine Ausfallsdeckung mit eingeschlossen ist – in der Regel um einen Wert von etwa 20 Prozent.
Vorleistung bei Gerichtskosten
Was man als Geschädigter ebenfalls bedenken sollte, ist, dass auch bei bestehender Ausfallsdeckung die Gerichtskosten, die anfallen, um einen vollstreckbaren Titel zu erhalten, erst einmal in Vorleistung erbracht werden müssen. Bei manchen Versicherern gibt es dafür dann auch im Nachhinein keine Erstattung – diese Kosten muss der Geschädigte im Schadensfall oft auch noch selbst tragen.