Jahresvertrag

Bei der Autoversicherung schließen Kunden in der Regel immer einen Jahresvertrag ab. Sofern diese nicht mit einer Frist von vier Wochen vor Ablauf gekündigt werden, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Dabei besteht wie bei den meisten Verträgen für beide Vertragsparteien die Möglichkeit diesen fristgerecht zu kündigen.

Vertragsende meist der 31. Dezember

Bei den meisten Autoversicherungen ist es so, dass der Jahresvertrag zum 31. Dezember eines jeden Jahres endet. Dies betrifft auch Verträge, welche unter dem Jahr geschlossen wurden. Dadurch verringert sich die Laufzeit im ersten Jahr entsprechend. Das bedeutet, dass eine ordentliche Kündigung zum 30. November bei der Versicherung vorliegen muss. Einige Versicherungen haben auch ein unterjähriges Versicherungsende. In diesem Fall ist die Kündigung ebenfalls vier Wochen zum Laufzeitende möglich. Versicherungsnehmer können die Laufzeit ihres Vertrages aus der jeweiligen Versicherungspolice entnehmen.

Jahresvertrag kündigen aufgrund Prämienerhöhung

Neben einer Kündigung zum Laufzeitende haben Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung. Dies gilt beispielsweise, wenn die Versicherung eine Erhöhung der Prämie vornimmt. Allerdings gilt dies nur, wenn mit der Erhöhung keine Anpassung der Leistungen vorgenommen wird. Unter Umständen kommt es sogar zu einer Erhöhung der Grundprämie, obwohl die Versicherungsprämie im gesamten günstiger geworden ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Versicherungsnehmer in eine günstigere Schadenfreiheitsklasse eingestuft wird oder die Typklasse bzw. Regionalklasse verändert wurde. Versicherungsnehmer sollten deshalb immer auf den angegebenen Vergleichsbetrag achten. Diesen muss jede Assekuranz angeben. AUs diesem Betrag geht hervor, wie hoch der Versicherungsbetrag unter den Voraussetzungen des Vorjahres wäre. Ist dieser Betrag höher als die Prämie des Vorjahres, dann ist eine außerordentliche Kündigung möglich.

Kündigung nach Schadensregulierung

Sobald der Versicherungsnehmer einen Schaden bei seiner Versicherung eingereicht hat, ist ebenfalls eine außerordentliche Kündigung möglich. Auch hier beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen. Diese beginnt, sobald die Assekuranz die Bearbeitung der Schadensregulierung abgeschlossen hat. Zu beachten dabei ist, dass dieses Sonderkündigungsrecht auch von der Versicherungsgesellschaft selbst in Anspruch genommen werden kann. Die Tatsache, ob die Versicherung den Schaden reguliert oder eine Übernahme ablehnt, hat auf das Sonderkündigungsrecht keinen Einfluss.

Wichtiges zur Kündigung

Damit eine Kündigung durchgeführt werden kann, muss diese fristgerecht bei der Versicherungsgesellschaft vorliegen. Ein rechtzeitiges Absenden der Kündigung reicht für die Einhaltung der Frist nicht aus. Deshalb sollte eine Kündigung immer schriftlich und nach Möglichkeit per Einschreiben mit Rückschein gesendet werden. So lässt sich der Eingang des Schreibens bei der Versicherung jederzeit nachvollziehen.

Versicherungswechsel bei Wechsel des Fahrzeugs

Wird das versicherte Fahrzeug abgemeldet, so erlischt der Jahresvertrag automatisch. Eine separate Kündigung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Versicherung wird durch die Zulassungsstelle über die Abmeldung des Fahrzeugs informiert. Es ist jedoch empfehlenswert, wenn der Versicherte seine Assekuranz separat ebenfalls nochmals über die Abmeldung informiert. Zu viel bezahlte Versicherungsprämien werden in diesem Fall ebenso wie die zu viel bezahlte KFZ-Steuer wieder erstattet.