Korrespondenzversicherer

Bei Unfällen im Ausland oder bei Unfällen im Inland mit Ausländern gestaltet sich die Schadensregulierung meist problematisch, da die beiden beteiligten Versicherungen in jeweils unterschiedlichen Ländern sitzen. Das verursacht Zeitverzögerungen bei der Regulierung, Kosten durch Übersetzungen, Beglaubigungen und nötige Dolmetsch Dienste und eventuelle Anwaltskosten im Ausland.

Nach einer Richtlinie der EU hat, um genau diese Zeitverzögerungen und Kosten zu vermeiden, allerdings jeder Versicherer in jedem dem Grüne-Karte-Abkommen angeschlossenen Land einen inländischen Korrespondenten zu benennen, der für ihn die Schadensabwicklung als Korrespondenzversicherer gegen Kostenerstattung übernimmt. Damit erfolgt die Schadensregulierung immer im Inland, und die gravierenden Nachteile auch für Unfallopfer bei einer Regulierung zwischen Versicherern in unterschiedlichen Ländern werden damit behoben.

Praktische Auswirkung der Korrespondenzversicherungen
Um den auf den ersten Blick kompliziert wirkenden Sachverhalt etwas klarer zu machen, hier ein Beispiel: Verursacht ein Franzose einen Unfall in Deutschland, so reguliert nicht sein französischer Haftpflichtversicherer sondern sein in Deutschland benannter Korrespondenzversicherer beziehungsweise dessen Schadenregulierungsbüro den Schaden – die französische Versicherung erstattet nur dem deutschen Korrespondenzversicherer im Anschluss an die Schadensregulierung alle angefallenen Kosten. Verursacht umgekehrt aber ein Deutscher in Frankreich einen Unfall, reguliert die französische Haftpflichtversicherung, die der Versicherer des deutschen Fahrers als Korrespondenzversicherung benannt hat, den Schaden gegen nachfolgende Kostenerstattung.

Versicherer aus wirtschaftlich schwächeren Ländern haben oft auch Rückversicherer
Da gerade in wirtschaftlich schwächeren Ländern das Vermögen der Versicherungsgesellschaften oft zur Regulierung von größeren Schäden nicht ausreicht, sind diese Gesellschaften oft bei Rückversicherern versichert. Damit sind sie auch in der Lage, bei größeren Schadensereignissen noch leisten zu können, die sonst ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gefährden könnten.

Kompliziert bei Klagen
Das Prinzip der Korrespondenzversicherer stößt nur dort auf Schwierigkeiten, wo es um Klagen eines Unfallopfers geht. Der ausführende Schadensregulierer ist in diesem Fall zwar der benannte Korrespondenzversicherer, verklagt werden kann aber in der Regel nur das jeweilige Nationale Büro Grüne Karte, beispielsweise in Deutschland also das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. Das zieht einige juristische Implikationen nach sich, wenn es um eine Klage nach Unfällen mit Ausländern geht, in der Regel führen solche Klagen allerdings ohnehin ausschließlich die Versicherer im Namen der Versicherungsnehmer.

Mitführen der Grünen Karte ist nicht mehr Pflicht
Lediglich in Mietwagen findet sich die Grüne Versicherungskarte, oder Internationale Versicherungskarte (IVK), noch grundsätzlich, Pflicht ist das Mitführen allerdings für EU-Bürger bei Fahrten in andere EU-Länder nicht mehr. Aufgrund des Kennzeichenabkommen erkennen alle Mitgliedsländer das Kennzeichen eines Fahrzeugs als Nachweis einer aufrechten und gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung an. Das gilt in der Regel jedoch nicht für Kurzzeitzulassungen oder nationale Überstellungskennzeichen – die gelten bislang immer noch ausschließlich im ausstellenden Land, und nicht bei Fahrten über die Grenzen des Staates hinaus.