Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen stellen eine besondere Gattung unter den Kfz-Kennzeichen dar. Schließlich sind sie mit einigen Extras behaftet, die man bei anderen Nummernschildern nicht vorfindet Diese Besonderheiten beziehen sich in erster Linie auf die Anwendungsbereiche der Kurzzeitkennzeichen, welche auch als 5-Tage, oder lediglich Kurzkennzeichen bekannt sind. Zu den typischen Anwendungsfeldern dieser Kennzeichen gehören Probefahrten beim Autohändler, Vorstellungen bei TÜV und DEKRA, einer Überführung in das Ausland und Prüfungsfahrten im Rahmen der Führerscheinprüfung. Durch die Anwendung bei Überführungen für den Export sind die Kurzkennzeichen somit auch Teil der Überführungskosten.

Gebühren für die Nutzung der Kurzkennzeichen
Die Gebühren, die man zu zahlen, hat sofern man die Kurzzeitkennzeichen nutzen möchte, sind bundesweit einheitlich geregelt. So sind rund zehn Euro für die Bearbeitung bzw. Registrierung zu zahlen und noch einmal zehn Euro für die individuelle Erstellung der Nummernschilder. Die Kosten sind auch deshalb entsprechend gering, da die Kurzzeitkennzeichen nach exakt fünf Tagen ihre Gültigkeit verlieren. Dabei muss man die Kennzeichen nicht abmelden, da sie automatisch unbrauchbar werden. Deshalb ist auch darauf zu achten, dass man sie nicht länger als diese fünf Tage nutzt, da ansonsten Strafzahlungen fällig werden.

Die Kennzeichen sind bundesweit gültig, zum Teil aber auch im Ausland
Grundsätzlich ist zu sagen, dass man die Kurzzeitkennzeichen bundesweit in den genannten Einsatzbereichen nutzen kann. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Region Deutschlands man sich aufhält. Aufgrund neuer EU-Richtlinien können die Kennzeichen zudem im EU-Ausland genutzt werden. Zurückzuführen ist dies auf die Akzeptanzgesetze, die im EU-Recht verankert sind. Weitere Abkommen mit Ländern, die nicht zur EU gehören, ermöglichen auch eine Nutzung der Kennzeichen etwa in der Schweiz, in Weißrussland oder in Mazedonien. Selbst im Iran können die deutschen Kurzkennzeichen eingesetzt werden. Man sollte jedoch stets auf die jeweiligen Richtlinien der einzelnen Länder achten, um bösen Überraschungen aus dem Weg zu gehen.

Voraussetzungen für die Nutzung der 5-Tages-Kennzeichen
Es gibt einige Voraussetzungen, die man erbringen muss, möchte man die Kurzkennzeichen nutzen. Hierzu gehören natürlich ein Mindestalter von 18 Jahren sowie ein gültiger Führerschein. Darüber hinaus muss man einen Personalausweis oder Reisepass mit einer gültigen Meldebescheinigung vorlegen. Ferner ist zu sagen, dass Unternehmen, die ebenfalls befugt sind, ein solches Kennzeichen zu nutzen, einen Gewerbeschein oder Handelsregisterauszug mitbringen müssen. Soll ein solches Kennzeichen für eine dritte Person im Rahmen einer Auftragshandlung erworben werden, ist zudem an eine Vollmacht zu denken. Nicht fehlen darf zudem eine eVB-Nummer, die auf der Deckungskarte der jeweiligen KFZ-Versicherung vorzufinden ist. Bei den Antragsstellen kann man sich stets im Vorfeld darüber informieren, welche Unterlagen man als individuelle Person mitzubringen hat.