Neuzulassung
Um den Begriff der Neuzulassung herrscht in Deutschland manchmal etwas Begriffsverwirrung: Unter einer Neuzulassung versteht man amtlicherseits jedes Zulassungsverfahren, bei dem ein Fahrzeug auf einen Halter neu zugelassen wird – auch wenn es zuvor schon auf einen anderen Halter zugelassen war. Ausgenommen davon sind lediglich davon Wiederzulassungen nach Beendigung einer Stillegung oder Ummeldungen auf einen anderen Halter im selben Landkreis. Der Begriff Neuzulassung bedeutet hingegen nicht die Zulassung bei einem Neuwagen.
Das Zulassungsverfahren
Die Neuzulassung eines Fahrzeuges muss bei der zuständigen Kfz Zulassungsstelle entweder vom Halter selbst oder von einem vom Halter zu diesem Zweck Bevollmächtigten beantragt werden. Zur Beantragung der Zulassung müssen vom Antragsteller oder vom Bevollmächtigten dabei einige besondere Dokumente im Original vorgelegt werden: ein gültiger Lichtbildausweis – bei Ausländern Reisepass mit Meldebestätigung und Aufenthaltserlaubnis – zur Legitimation, die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher als Fahrzeugbrief bezeichnet), eine gültige eVB-Nummer und einen geeigneten Nachweis über eine aufrechte Bankverbindung des Antragstellers zum Einzug der Kfz-Steuer. War das Fahrzeug bereits einmal zugelassen, muss auch die alte Zulassungsbescheinigung Teil I (früher als Fahrzeugschein bezeichnet) vorgelegt werden, zusätzlich auch noch ein positives Gutachten der letzten Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU).
Erleichterung des Zulassungsverfahrens durch die eVB
Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) ist eine vom Versicherungsunternehmen vergebene Nummer, die der Versicherungsnehmer nach erfolgreicher Abgabe eines Versicherungsantrages vom Versicherer auf elektronischem Weg ausgehändigt bekommt. Sie dient nicht nur als Nachweis, dass der Antragsteller beim jeweiligen Versicherer für das Fahrzeug einen Versicherungsvertrag abschließen möchte, sondern auch als Nachweis für den Antragsteller, dass ab diesem Zeitpunkt die vorläufige Deckung des Versicherers bereits besteht. Bei der Kfz Zulassungsstelle genügt die Angabe der eVB Nummer, sie kann von der Zulassungsstelle im Computer abgefragt und überprüft werden.
Seit 2007 ist nur noch eine Zulassung am Hauptwohnsitz möglich
War es bis dahin noch möglich, sein Fahrzeug an seinem regelmäßigen Standort zuzulassen, auch wenn das nicht der Hauptwohnsitz war. Seit 1. März 2007 ist vom Gesetzgeber aber nur noch die Zulassung am Hauptwohnsitz des Halters bei der dort zuständigen Zulassungsbehörde erlaubt.
Die Zulassungsbescheinigungen
Nach erfolgreicher Neuzulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr erhält der Halter die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Zulassungsbescheinigung Teil II mit den aktuellen Eintragungen ausgehändigt, und kann seine Kennzeichenschilder herstellen lassen. Die Plakette für die nächste fällige Hauptuntersuchung und das Steuersiegel werden danach von der Zulassungsstelle nach der Neuzulassung direkt auf den Kennzeichenschildern aufgebracht.
Die Zulassungsbescheinigung Teil II, der frühere Fahrzeugbrief, sollte möglichst nicht im Fahrzeug verbleiben, während der Zulassungsbescheinigung Teil I, der frühere Fahrzeugschein, verpflichtend bei jeder Fahrt im Fahrzeug mitgeführt werden muss. Als Nachweis einer aufrechten Versicherung dient im gesamten EU-Raum nach dem Kennzeichenabkommen auch schon das angebrachte Kfz-Kennzeichen.