Gefährdens Haftung

Die Gefährdens Haftung wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch als „Haftung ohne Verschulden“ bezeichnet. Sie gilt beispielsweise auch im Straßenverkehr. Hier haftet der Halter eines Fahrzeugs bereits dadurch, dass er sein Fahrzeug für den Straßenverkehr zulässt. Kommt es zu einem Schaden, so haftet der Halter selbst dann, wenn sich der Unfall auch bei einem einwandfreien Verhalten ereignet hätte.

Gefährdens Haftung bei der KFZ Versicherung
Für den Straßenverkehr ist die Gefährdens Haftung im § 7 des Straßenverkehrsgesetzes(StVG) geregelt. Wird beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges eine andere Person verletzt oder getötet oder kommt es zur Beschädigung einer Sache, so muss der Halter des Fahrzeugs den entstandenen Schaden ersetzen. Der Grund liegt darin, dass der Gesetzgeber bereits durch die Inbetriebnahme eine Gefahr für die Umwelt sieht. Insofern muss auch die Person, welche das Fahrzeug zulässt für daraus resultierende Schäden haften. Aus diesem Grunde ist der Abschluss einer KFZ-Haftpflichtversicherung bei der Zulassung eines Fahrzeugs vorgeschrieben. Dadurch wird sichergestellt, dass der Halter in jedem Falle in der Lage ist, für den entstandenen Schaden aufzukommen. Die KFZ-Haftpflicht übernimmt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Schäden eines Unfallgegners im Rahmen einer gesetzlichen Mindestdeckung. Diese beträgt für Personenschäden 7,5 Millionen, für Sachschäden eine Million und für reine Vermögensschäden 50.000 Euro. Die meisten Versicherungen bieten für einen geringen Aufpreis jedoch auch höhere Deckungssummen von 50 oder 100 Millionen Euro für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden an.

Gefährdens Haftung in der Praxis
Wie bereits erwähnt, ergibt sich die Gefährdungshaftung aus der Betriebsgefahr eines Fahrzeugs. Aus diesem Grunde ergibt sich, dass beispielsweise Radfahrer nicht der Gefährdungshaftung unterliegen. Kommt es zu einem Unfall zwischen zwei Radfahrern, können nur dann Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn zumindest einem der beiden Radfahrer ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Kommt es umgekehrt zu einem Zusammenstoß zwischen einem Radfahrer und einem Autofahrer, so führt dies bei einem nicht aufklärbaren Unfallhergang aufgrund der Gefährdens Haftung immer zu einer Haftung des Autofahrers. Voraussetzung für die Gefährdungshaftung ist immer, dass der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist. Kommt es dagegen beispielsweise beim Be- und Entladen des Fahrzeugs zu einem Unfall, so gilt hier die Gefährdungshaftung nicht.

Ausnahmen bei der Gefährdungshaftung
Wird ein Fahrzeug ohne Wissen des Fahrzeughalters genutzt, so müssen Schadensersatzansprüche immer an den tatsächlichen Fahrer gestellt werden. Handelt es sich dagegen um eine zeitweilige Überlassung des Fahrzeugs, so haftet in jedem Falle wieder der Fahrzeughalter. Einzige Ausnahme für das Eintreten einer Gefährdungshaftung ist, wenn die Unfallursache in Form von höherer Gewalt liegt. Allerdings gibt es auch hier eine Ausnahme. Sind von dem Unfall auch Fußgänger betroffen, so ist eine Berufung auf höhere Gewalt nicht mehr möglich. Des Weiteren besteht bei einer Haftung ohne Verschulden niemals ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Vom Halter des Fahrzeugs kann lediglich der Ersatz für den entstandenen Schaden verlangt werden.