Fahrerflucht
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Der Begriff Fahrerflucht wird umgangssprachlich verwendet, wenn sich ein Unfallverursacher unerlaubt vom Unfallort entfernt. Es handelt sich dabei um ein Verkehrsdelikt, welches im § 142 StGB geregelt ist. Danach wird bestraft, wer sich als Beteiligter eines Unfalls vom Ort des Geschehens entfernt, ohne dass die anderen Unfallbeteiligten die Möglichkeit hatten, dessen Personalien aufzunehmen. Des Weiteren wird auch bestraft wer sich zwar erlaubterweise entfernt, die Feststellung der Personalien jedoch nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
Genaue Definition des unerlaubten Entfernens vom Unfallort
Der § 142 StGB sieht bei einem Verstoß eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Als Unfallbeteiligter gilt, wer mit seinem Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat. Dabei ist unerheblich, ob ein schuldhaftes Verhalten zum Unfall geführt hat oder nicht. Ein Zeuge, welcher den Unfall lediglich beobachtet hat, gilt dagegen nicht als Unfallbeteiligter. Dieser wird bei einem vorzeitigen Verlassen der Unfallstelle nicht wegen Fahrerflucht bestraft. Als Unfall selbst zählt jedes Ereignis, das von mindestens einem Beteiligten ungewollt herbeigeführt wurde und mit dem Straßenverkehr in ursächlichem Zusammenhang steht. Dabei muss ein nicht unerheblicher Personen- oder Sachschaden entstanden sein. Richterliche Regelungen sehen einen Sachschaden ab einem Schadenswert zwischen 40 und 50 Euro als nicht unerheblich an. Als Entfernen vom Unfallort wird gewertet, wenn sich die betreffende Person räumlich an einen Ort absetzt, an den man diesem nicht mehr vermuten würde.
Angemessene Wartefrist
Befindet sich am Unfallort, keine weitere Person, welche bereit ist, die erforderlichen Personalien aufzunehmen, so muss eine angemessene Wartefrist abgewartet werden, bis man sich erlaubt vom Unfallort entfernen darf. Dabei gibt es keine einheitlichen Regelungen über die Dauer dieser Frist. Diese wird von Gerichten jeweils für den Einzelfall festgelegt. Erfahrungsgemäß bewegen sich diese Fristen zwischen einer Viertelstunde bei einem Bagatellschaden und zwei Stunden wenn jemand verletzt wurde. Entfernt sich der Unfallbeteiligte nach dieser Frist, so handelt es sich nur dann nicht um eine Fahrerflucht, wenn dieser unmittelbar danach auf einer Polizeidienststelle die erforderlichen Angaben macht.
Vorsatz erforderlich
Eine Fahrerflucht kann immer nur vorsätzlich begangen werden. Das bedeutet, die betreffende Person muss sich bewusst gewesen sein, dass sie Unfallbeteiligter war. Bestreitet jemand, vom Unfall Kenntnis genommen zu haben, so müssen die Ermittlungsbehörden dem Täter seine Kenntnis nachweisen. Eine Möglichkeit wäre beispielsweise, dass ein Zeuge beobachtet hat, wie eine Person den Unfall bemerkt und sich anschließend unerlaubt vom Unfallort entfernt hat.
Rechtsfolgen der Fahrerflucht
Neben der im § 142 StGB genannten Geld- oder Freiheitsstrafe wird bei einer Verurteilung der Führerschein des Täters ebenfalls eingezogen. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gilt als sogenannter Regelfall für einen Entzug des Führerscheins. Voraussetzung für den Entzug des Führerscheins ist jedoch, dass bei dem Unfall zumindest ein Mensch nicht unerheblich verletzt oder ein bedeutender Sachschaden entstanden ist. Mehrere richterliche Entscheidungen gehen davon aus, dass ein Fremdschaden von etwa 1300 Euro als bedeutend gewertet werden kann.