Billigungsklausel
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Der Begriff der Billigungsklausel entstammt aus dem Versicherungsrecht. Neben der KFZ Versicherung spielt dieser auch bei allen anderen Versicherungsarten von der Haftpflicht über die Hausrat- bis zur Unfall- oder Rentenversicherung eine Rolle. Eine solche Billigungsklausel kann sich für den Versicherungsnehmer als sehr nachteilig erweisen, wenn es zu Änderungen bei den Policen geht.
Was genau ist die Billigungsklausel?
Die Klausel tritt in Kraft, wenn die im Antrag gemachten Angaben nicht mit der Versicherungspolice übereinstimmen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Versicherte nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Police Widerspruch aufgrund der Falschangaben einlegt. In diesem Falle wird davon ausgegangen, dass der Versicherte die Abweichung bemerkt, diese jedoch akzeptiert hat. Der Gesetzgeber sieht die abweichende Police als komplett neues Vertragsangebot der Versicherung an. Dieses gilt als angenommen, wenn der Versicherte nicht innerhalb von vier Wochen Widerspruch dagegen einlegt. Handelt es sich nur um kleine Änderungen oder fallen diese zum Vorteil des Versicherungsnehmers aus und erfolgt kein Widerspruch des Versicherten, gilt der Vertrag auch dann als akzeptiert, wenn die Assekuranz über die Abweichung informiert hat.
Beispiel für die Billigungsklausel
Angenommen der Versicherungsnehmer stellt einen Antrag auf eine Vollkaskoversicherung bei der grundsätzlich alle durch Vandalismus entstandenen Schäden abgedeckt sind. In der zugesendeten Police werden nun aber Schäden durch Vandalismus infolge von Veranstaltungen oder Demonstrationen ausgeschlossen. Hier handelt es sich offensichtlich um eine Abweichung zwischen dem Wunsch des Versicherten und den tatsächlichen Leistungen der Versicherung. Legt der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vier Wochen Widerspruch dagegen ein, so gilt die Abweichung als akzeptiert. In diesem Fall werden künftig keine Schäden ersetzt, welche durch Vandalismus nach einer Veranstaltung oder Demonstration entstanden sind. Jedoch muss die Assekuranz auf die Änderung hinweisen. Tut sie dies nicht, so gilt der Versicherungsvertrag so, wie dies im Antrag angegeben wurde. Also mit Versicherungsschutz gegen alle Formen des Vandalismus.
Police immer prüfen
Es reicht nicht aus, wenn die Versicherungsgesellschaft durch Markieren oder Hervorheben von Eintragungen auf eine Änderung hinweist. Um nicht durch eine Billigungsklausel benachteiligt zu werden sollten Versicherte deshalb immer genau prüfen, ob die Angaben in der Police denen der im Antrag gewünschten Leistungen entsprechen. Kommt es zu Abweichungen, sollte in jedem Fall ein schriftlicher Widerspruch eingereicht werden. Wichtig dabei ist, dass der Widerspruch innerhalb von der Einspruchsfrist bei der Versicherung eingeht. Deshalb empfiehlt es sich, einen solchen Widerspruch per Einschreiben mit Rückschein zu senden. Zu beachten gilt auch, dass Vereinbarungen, bei denen der Versicherungsnehmer darauf verzichtet einen Vertrag aufgrund eines Irrtums anzufechten, unwirksam sind.