Gesetzliche Mindestdeckung

Die gesetzliche Mindestdeckung ist ein Begriff, der bei der KFZ-Haftpflichtversicherung Verwendung findet. Diese übernimmt nach einem Unfall die Personen-, Sach- und Vermögensschäden von Dritten. Um sicherzustellen, dass ein Geschädigter seinen Schaden sicher ersetzt bekommt, ist der Abschluss einer KFZ-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Zugleich hat der Gesetzgeber für die KFZ-Haftpflicht eine gesetzliche Mindestdeckung vorgeschrieben, welche im § 4 Absatz 1-2 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) geregelt sind.

Die Höhe der gesetzlichen Mindestdeckung
Der Gesetzgeber hat je nach Art des Schadens eine unterschiedliche gesetzliche Mindestdeckung vorgeschrieben. Am höchsten wurde die Mindestdeckung für Unfälle mit Personenschäden festgelegt. In diesem Fall sieht der Gesetzgeber eine Mindestdeckung von 7,5 Millionen Euro vor. Im Falle eines Sachschadens beträgt die gesetzliche Mindestdeckung eine Million und bei einem reinen Vermögensschaden 50.000 Euro. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Unfallopfer in jedem Fall finanziell entschädigt werden kann. Kommt es zu einem Schaden, dann muss die Versicherung einen Haftpflichtschaden in jedem Falle übernehmen. Dies ist unabhängig davon, ob ein Verschulden des Versicherungsnehmers vorliegt. Im Falle eines Vorsatzes oder einer groben Fahrlässigkeit kann die Gesellschaft den Versicherten jedoch in Regress nehmen. Allerdings ist der mögliche Betrag auf maximal 5.000 Euro beschränkt. Anwendung findet die Mindestdeckung ausschließlich für die KFZ-Haftpflicht. Bei der Teilkasko oder Vollkaskoversicherung spielt sie jedoch keine Rolle. Der Abschluss einer Kaskoversicherung ist freiwillig, weshalb es betreffs der Versicherungssumme keine gesetzlichen Regelungen gibt. Diese wird individuell zwischen Versicherungsnehmer und Assekuranz vereinbart.

Wenn die Mindestdeckung nicht ausreicht
In den meisten Fällen reichen die Beträge aus der gesetzlichen Mindestdeckung aus, um die Schäden nach einem Unfall zu decken. Bei sehr großen Unfällen mit mehreren Verletzten und einem entsprechend großen Sachschaden kann es jedoch theoretisch vorkommen, dass die Mindestdeckung nicht zur Schadensdeckung nicht ausreicht. In diesem Falle müsste der Versicherungsnehmer die Differenz zwischen Mindestdeckung und tatsächlich entstandenem Schaden aus eigener Tasche bezahlen. Dies kann leicht zum finanziellen Ruin des Versicherungsnehmers führen. Um dieses Risiko zu vermeiden, können Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages eine höhere Deckungssumme vereinbaren. Die meisten Unternehmen bieten Deckungssummen von 50 oder 100 Millionen Euro an. Bei einigen Assekuranzen kann sogar eine unbegrenzte Deckung vereinbart werden. Die Aufpreise für eine höhere Deckung sind relativ gering, sodass es sich in jedem Falle empfiehlt, die höchstmögliche Deckung zu wählen.

Beginn des Versicherungsschutzes
Sobald der Versicherungsnehmer einen Antrag auf eine KFZ-Haftpflicht gestellt hat, gilt eine vorläufige Deckung. Als Nachweis darüber erhält der Kunde eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB). Dabei handelt es sich um einen siebenstelligen Code, welcher bei der Zulassungsstelle als Nachweis der abgeschlossenen KFZ-Haftpflicht vorgelegt werden muss. Die vorläufige Deckungsszusage ermöglicht dem Versicherungsnehmer sein Fahrzeug direkt bei der Zulassungsstelle anzumelden. Sie gilt solange, bis die Versicherungsgesellschaft den Antrag angenommen hat. Mit Übergabe der Versicherungspolice gilt dann automatisch der vertraglich vereinbarte Versicherungsschutz. Zu beachten ist, dass die vorläufige Deckungszusage nur für die KFZ Haftpflicht gültig ist. Wird zeitgleich eine Teil- oder Vollkaskoversicherung abgeschlossen, so gilt diese erst mit Annahme des Versicherungsvertrages. Ist auch hierfür eine sofortige Gültigkeit gewünscht, so muss dies separat mit der Versicherung vereinbart werden.