Subjektive und objektive Risikoausschlüsse
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Wie jeder Versicherungsart gibt es auch bei der KFZ Versicherung verschiedene Risikoausschlüsse, bei denen die Assekuranz entweder gar keine oder nur eingeschränkte Leistungen erbringen muss. Dabei werden subjektive und objektive Risikoausschlüsse unterschieden. Von einem objektiven Risikoausschluss spricht man immer dann, wenn das Risiko auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruht, welche nicht in direktem Zusammenhang mit dem Verhalten des Versicherungsnehmers bestehen. Unterschieden werden muss zudem zwischen Risikoausschlüssen bei der Kfz-Haftpflichtversicherung und denen bei der Kaskoversicherung.
Risikoausschlüsse bei der KFZ Haftpflichtversicherung
Für die KFZ-Haftpflichtversicherung sind die möglichen Risikoausschlüsse im § 4 des Versicherungspflichtgesetzes geregelt. Die Versicherungsgesellschaften dürfen nur von diesen Bestimmungen abweichen, wenn dies zugunsten des Versicherungsnehmers geschieht. In den meisten Fällen werden die Möglichkeiten für einen Risikoausschluss durch die Versicherer jedoch voll ausgeschöpft.
- Risikoausschlüsse bei der KFZ Haftpflichtversicherung
- Vorsatz
- Genehmigte Rennen
- Schäden am versicherten Fahrzeug
- Beschädigung von Anhängern und abgeschleppten Fahrzeugen
- Ansprüche des Versicherungsunternehmens gegen mitversicherte Personen
- Vertragliche Ansprüche
- Schäden durch Kernenergie
Für alle ausgeschlossenen Tatbestände gilt, dass generell kein Versicherungsschutz besteht. Dabei liegt die Beweispflicht generell auf Seiten des Versicherungsunternehmens. Diese Regelung ergibt sich aus der allgemeinen Beweisregel, nach der jeder in einem Prozess das beweisen muss, was für ihn günstig ist. Im Unterschied zur Kaskoversicherung zählt bei der KFZ-Haftpflicht lediglich der Vorsatz als Risikoausschluss. Kommt es aufgrund einer groben Fahrlässigkeit zu einem Schaden, so muss dieser durch die KFZ-Haftpflicht übernommen werden. Ein weiterer Unterschied besteht im Risikoausschluss bei durchgeführten Rennen. Für die Haftpflichtversicherung sind nur Schäden bei einem genehmigten Rennen durch die Versicherung ausgeschlossen. Dagegen können in der Kaskoversicherung auch private Rennen wie beispielsweise auf der Autobahn von einer Leistung ausgeschlossen werden.
Risikoausschlüsse bei der Kaskoversicherung
Für die Kaskoversicherung gelten im Gegensatz zur Haftpflicht keine festgelegten subjektive und objektive Risikoausschlüsse. Diese können von jeder Gesellschaft eigenständig festgelegt werden. Versicherungsnehmer sollten deshalb vor Abschluss einer Teil- oder Vollkaskoversicherung die jeweiligen Versicherungsbedingungen genau studieren.
- Bei den meisten Versicherern gelten folgende Risikoausschlüsse:
- Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
- Rennen
- Reifenschäden
- Erdbeben, innere Unruhen, kriegerische Ereignisse
- Schäden durch Kernenergie
Durch den Ausschluss der groben Fahrlässigkeit soll insbesondere verhindert werden, dass der Versicherungsnehmer zu einer risikofreudigeren Fahrweise übergeht. Bis 2008 galt bei einem Schaden nach grober Fahrlässigkeit das Alles-oder-Nichts-Prinzip. Dieses besagte, dass die Versicherung Leistung komplett ausschließen konnte, wenn der Versicherungsnehmer einen Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Mit Änderung des Versicherungsvertragsgesetz zum 01.01.2008 wurde die sogenannte Quotelung eingeführt. Diese besagt, dass Schäden aufgrund einer vorsätzlichen Handlung zu einem kompletten Leistungsausschluss führen. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Versicherung den Versicherungsnehmer je nach Schwere des Verschuldens an den Kosten beteiligen. Liegt eine einfache Fahrlässigkeit vor, so ist die Kaskoversicherung zur Übernahme des Schadens verpflichtet.
Aus dem Gesetz gehen keine klaren Definitionen hervor, wann eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Deshalb muss es hier in vielen Fällen zu einer richterlichen Entscheidung kommen. Die Gerichte stufen beispielsweise das Überfahren einer roten Ampel oder das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung als grob fahrlässig ein. Die Leistungen können in diesen beiden Fällen um 50 Prozent gekürzt werden.
Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit
Die grobe Fahrlässigkeit ist der einzige Risikoausschluss, auf den einige Versicherungsunternehmen verzichten. Deshalb lohnt es sich für Autofahrer auf Assekuranzen zu achten, welche einen Verzicht auf die „Einrede bei grober Fahrlässigkeit“ in ihren Verträgen verankert haben. In diesem Fall erhalten Versicherte auch bei einem grob fahrlässig verursachten Schaden diesen komplett ersetzt. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Wer beispielsweise unter Alkoholeinfluss fährt, der muss sich in jedem Fall an den Kosten eines Schadens beteiligen.