Einrede der groben Fahrlässigkeit
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Die Einrede der groben Fahrlässigkeit ist ein Begriff, der in erster Linie bei der Kaskoversicherung von Bedeutung ist. Verursacht der Versicherungsnehmer einen Kaskoschaden grob fahrlässig, dann kann die Gesellschaft ihre Leistungen kürzen. Die Höhe der Kürzung hängt dabei vom Grad des Verschuldens seitens des Versicherungsnehmers ab. Einige Versicherungen bieten in ihren Tarifen jedoch auch einen Verzicht auf die Einrede bei grober Fahrlässigkeit an. In diesem Fall übernimmt die KFZ Versicherung auch bei einem grob fahrlässig verursachten Schaden die vollen Kosten.
Grobe Fahrlässigkeit im KFZ-Versicherungsrecht
Die Definition der groben Fahrlässigkeit leitet sich aus der Definition der Fahrlässigkeit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch(BGb) ab. Danach liegt ein fahrlässiges Handeln immer dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Die grobe Fahrlässigkeit ist nochmals eine Steigerung und wird immer dann angenommen, wenn die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen wird. Klassische Beispiele hierfür sind das Überfahren einer roten Ampel oder das Telefonieren während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung. Da es keine eindeutigen Regelungen gibt, kommt es sehr oft zu richterlichen Entscheidungen, ob in einem Einzelfall ein grob fahrlässiges Verhandeln vorliegt. Bis zum 01.01.2008 galt die Regelung, dass Autoversicherungen bei grober Fahrlässigkeit die Schadensübernahme komplett ablehnen konnten. Dies wurde mit Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geändert. Danach kann die Versicherungsgesellschaft lediglich einen prozentualen Anteil veranschlagen, mit dem der Versicherte an den Kosten beteiligt werden kann.
Im Falle der roten Ampel muss die Versicherung lediglich 50 Prozent des entstandenen Schadens ersetzen. Um eine solche Kürzung zu vermeiden, sollte deshalb ein Tarif gewählt werden, bei dem auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit verzichtet wird. Bei einigen Assekuranzen kann diese Option gegen einen Aufpreis auch zusätzlich gebucht werden.
Es gibt auch Ausnahmen
Zu beachten ist, dass auch bei einem Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit nicht in jedem Falle eine volle Kostenübernahme erfolgt. Die Versicherungen prüfen weiterhin bei jedem Schadensereignis, ob ein besonders Verschulden des Versicherungsnehmers vorlag, und lehnt in bestimmten Fällen die Schadensübernahme ab. Dies gilt beispielsweise, wenn der Schaden unter Alkoholeinfluss verursacht wurde. In diesem Falle gilt immer eine prozentuale Beteiligung des Versicherten. Dies gilt auch bei einem Diebstahl, wenn der Versicherungsnehmer diesen leichtfertig ermöglicht hat. Beispiele sind nur angelehnte Autotüren oder das längere Parken von Fahrzeugen in unverschlossenem Zustand.
Unterschiede zwischen Kasko- und Haftpflichtversicherung
Bei der Einrede der groben Fahrlässigkeit wird generell unterschieden, ob es sich um einen Schaden für die KFZ Haftpflicht oder die Kaskoversicherung handelt. Die KFZ-Haftpflicht übernimmt Schäden des Unfallgegners. Damit sichergestellt ist, dass dieser seine Kosten in jedem Fall ersetzt bekommt, muss die Versicherung auch bei grober Fahrlässigkeit und sogar bei Vorsatz den kompletten Schaden übernehmen. Die Versicherung hat jedoch in bestimmten Fällen das Recht, den Versicherten nachträglich in Regress zu nehmen. Dabei ist der maximale Betrag jedoch auf 5000 Euro begrenzt. Da der Versicherungsnehmer bei der Voll- bzw. Teilkaskoversicherung selbst der Begünstigte ist, kann eine prozentuale Beteiligung des Versicherten erfolgen.