Dienstreisekasko

Sehr häufig benutzen Arbeitnehmer ihr privates Fahrzeug auch für dienstliche Zwecke. Für den Fall, dass es bei einer dienstlichen Fahrt zu einem Unfall kommt, so muss der Arbeitgeber für den dabei entstandenen Schaden aufkommen. Um sich für einen Fall abzusichern, bieten verschiedene Versicherungen eine Dienstreisekasko an.

Die einzelnen Leistungen
Ist der Arbeitnehmer beispielsweise für seinen Arbeitgeber im Privatwagen zu einer Messe unterwegs und hat auf dem Weg einen Unfall so springt die Dienstreisekasko ein. Bei der Dienstreisekasko gibt es keine Möglichkeit zwischen Teilkasko oder Vollkasko Versicherung zu wählen. Der Leistungsumfang entspricht dabei immer dem einer Vollkaskoversicherung. Das bedeutet, es werden sowohl Elementarschäden beispielsweise durch Sturm, Hagel, Blitz oder Überschwemmung abgedeckt, wie auch Schäden am eigenen Fahrzeug nach einem selbst verschuldeten Unfall oder aufgrund von Vandalismus. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Mitarbeiter auch Eigentümer des Fahrzeugs ist oder nicht.

Rechtliche Grundlagen
Die gültige deutsche Rechtsprechung sieht vor, dass der Arbeitgeber sämtliche Schäden ersetzen muss, die einem Arbeitnehmer bei einer dienstlich veranlassten Fahrt entstanden sind. Bedingung hierfür ist jedoch, dass, ein Fahrzeug aus dem Betätigungsfeld des Arbeitgebers heraus genutzt wurde. Setzt der Arbeitnehmer sein Fahrzeug beispielsweise nur aus reiner Bequemlichkeit ein, so muss er einen entstandenen Schaden selbst tragen. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn der Arbeitnehmer eine Besorgung in einem nahe gelegenen Geschäft erledigen muss und hierfür ausreichend Zeit zur Verfügung steht. In diesem Falle wäre eine Nutzung des Fahrzeugs nicht erforderlich. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer einen Schaden fahrlässig verursacht, so kann er im Rahmen der begrenzten Arbeitnehmerhaftung an den entstandenen Kosten beteiligt werden. Hierbei wird unterschieden, ob es sich um leichte, einfache oder grobe Fahrlässigkeit handelt. Bei leichter Fahrlässigkeit muss der Arbeitgeber die vollen Kosten übernehmen. Bei einfacher Fahrlässigkeit kann der Arbeitnehmer beteiligt werden und bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist der Arbeitgeber komplett von der Ersatzpflicht befreit. Liegt eine grobe Fahrlässigkeit vor, so kann der Schaden eventuell über die private Vollkasko abgewickelt werden, wenn die betreffende Versicherungsgesellschaft auf die „Einrede bei grober Fahrlässigkeit“ verzichtet.

Was sonst noch beachtet werden sollte?
Der Versicherungsschutz beginnt bei Antritt der Dienstreise und endet, sobald diese abgeschlossen ist. Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort werden durch diese nicht abgedeckt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Dienstreise vom Wohnort des Arbeitgebers oder vom Firmensitz aus gestartet wird. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer eine Dienstreise für einen Abstecher aus privatem Anlass nutzt, so wird der Versicherungsschutz für diesen Zeitraum unterbrochen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer auf dem Rückweg noch einen privaten Einkauf erledigt.
Besitzt der Arbeitnehmer eine Vollkaskoversicherung und hat der Arbeitgeber zusätzlich eine Dienstreisekasko abgeschlossen so liegt eine Doppelversicherung vor. In diesem Falle sollten Arbeitnehmer immer zuerst versuchen den Schaden über die Dienstreisekasko abzuwickeln. So lässt sich eine Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse vermeiden.