Versicherungspolice
jQuery(document).ready(function($){if($('.twoclick_social_bookmarks_post_918')){$('.twoclick_social_bookmarks_post_918').socialSharePrivacy({"services":{"facebook":{"status":"on","txt_info":"2 Klicks f\u00fcr mehr Datenschutz: Erst wenn Sie hier klicken, wird der Button aktiv und Sie k\u00f6nnen Ihre Empfehlung an Facebook senden. Schon beim Aktivieren werden Daten an Dritte \u00fcbertragen.","perma_option":"off","action":"like","language":"de_DE"},"twitter":{"reply_to":"","tweet_text":"Versicherungspolice%20%C2%BB%20AutoversicherungVergleich.biz","status":"on","txt_info":"2 Klicks f\u00fcr mehr Datenschutz: Erst wenn Sie hier klicken, wird der Button aktiv und Sie k\u00f6nnen Ihre Empfehlung an Twitter senden. Schon beim Aktivieren werden Daten an Dritte \u00fcbertragen.","perma_option":"off","language":"de","referrer_track":""},"gplus":{"status":"on","txt_info":"2 Klicks f\u00fcr mehr Datenschutz: Erst wenn Sie hier klicken, wird der Button aktiv und Sie k\u00f6nnen Ihre Empfehlung an Google+ senden. Schon beim Aktivieren werden Daten an Dritte \u00fcbertragen.","perma_option":"off","referrer_track":""}},"txt_help":"Wenn Sie diese Felder durch einen Klick aktivieren, werden Informationen an Facebook, Twitter, Flattr, Xing, t3n, LinkedIn, Pinterest oder Google eventuell ins Ausland \u00fcbertragen und unter Umst\u00e4nden auch dort gespeichert. N\u00e4heres erfahren Sie durch einen Klick auf das i.“,“settings_perma“:“Dauerhaft aktivieren und Daten\u00fcber-tragung zustimmen:“,“info_link“:“http:\/\/autoversicherungvergleich.biz\/ratgeber-tipps-hilfe-und-infos\/impressum“,“uri“:“http:\/\/autoversicherungvergleich.biz\/versicherungspolice“,“post_id“:918,“post_title_referrer_track“:“Versicherungspolice“,“display_infobox“:“off“});}});
/* ]]> */
Die Versicherungspolice, rechtlich auch als Versicherungsschein bezeichnet, ist das rechtlich bindende Vertragsdokument zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer bei Abschluss einer Versicherung. Im versicherungsinternen Sprachgebrauch ist mit dem Begriff aber häufig auch nur das erste Blatt des Vertragswerkes, das sämtliche Daten auflistet, gemeint. Das gesamte weitere Vertragswerk, das gemeinsam mit dem Datenblatt ausgehändigt wird, heißt im internen Sprachgebrauch zumeist dann „Anlagen zum Versicherungsschein“.
Das so zustande gekommene Vertragsdokument gilt nach Unterzeichnung als rechtlich bindend für beide Seiten, hat den Wert einer Vertragsurkunde, eines Legitimationspapiers und gilt als Nachweis für einen bestehenden Versicherungsschutz – und muss deshalb den im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) festgelegten formalen und inhaltlichen Kriterien genügen. Diese Kriterien gelten grundsätzlich für alle Versicherungssparten, darüber hinaus gibt es für die Kfz-Haftpflichtversicherung aber noch einige eigene Gestaltungsmerkmale.
Gesetzlich genau festgelegter Inhalt
Nach den Vorschriften des VVG muss die Police bestimmte Daten enthalten, um überhaupt gültig zu sein – darüber hinaus hat nach §1 des VVG jeder Versicherungsnehmer (VN) das Recht auf Ausstellung einer Versicherungspolice innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Antragsannahme durch den Versicherer. Neben den persönlichen Daten des Versicherungsnehmers, des versicherten Risikos und der Daten von Versicherungsbeginn und – Ende müssen auch die Bezeichnung des Versicherungsproduktes, die Versicherungsprämie und alle wesentlichen Leistungsmerkmale des Vertrags sowie die für das Produkt geltenden Deckungssummen aufgeführt sein.
Des Weiteren muss in der Versicherungspolice auch festgelegt werden, ob eine ordentliche Kündigung von Seiten des Versicherungsnehmers zum allgemeinen Stichtag – dem 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres – oder jeweils jährlich zum Datum des Vertragsabschlusses zu erfolgen hat. Diese sogenannte unterjährige Kündigungsfrist gibt es bei manchen Versicherern immer noch, wenn sie gilt, muss sie in jedem Fall aufgeführt sein.
Das VVG sieht ebenfalls vor, dass jede Versicherungspolice mit einer einzigartigen, fortlaufenden Nummer versehen sein muss. Jeder Versicherungsschein hat also eine ihm eigene Nummer, anhand derer er eindeutig identifiziert werden kann. Mit dem Vertragswerk müssen dem Versicherungsnehmer auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgehändigt werden.
Bis zur Ausstellung des Versicherungsscheins gilt bereits eine vorläufige Deckung
Auch wenn erst mit Ausstellung des Versicherungsscheins rechtlich gesehen der Vertrag zustande kommt, haftet der Versicherer aber dennoch bereits ab Ausstellung der eVB für sämtliche Schäden. Hier kommt eine „Als-ob„-Bestimmung zum Tragen, das bedeutet, die Leistungen dieser vorläufigen Haftungen gelten so, als ob der Versicherungsvertrag bereits unterzeichnet und gültig wäre.
In den deutschsprachigen Nachbarländern gibt es andere Bezeichnungen
In Österreich wird die Versicherungspolice als Versicherungspolizze geschrieben, den Begriff des Versicherungsscheines gibt es dort gar nicht. Im Schweizer Versicherungswesen ist der Begriff Versicherungspolice der einzig verwendete, einen Versicherungsschein kennt man dort ebenfalls nicht.