Kündigungsfrist

Wer seine Autoversicherung kündigen möchte, hat hierfür verschiedene Möglichkeiten neben einer ordentlichen Kündigung gibt es auch noch verschiedene Fälle, in denen Versicherungsnehmern ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird. Dies gilt sowohl für die KFZ Haftpflichtversicherung wie auch für eine Teilkasko- bzw. Vollkaskoversicherung.

Ordentliche Kündigung zum Laufzeitende
Eine Autoversicherung kann generell mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende der Laufzeit gekündigt werden. Bei den Autoversicherungen handelt es sich um Jahresverträge, welche bei den meisten Versicherungsgesellschaften zum 31. Dezember eines Jahres enden. Das bedeutet, dass der Vertrag zum 30. November gekündigt werden muss. Gelegentlich gibt es jedoch auch Assekuranzen, deren Verträge unterjährig enden. Die aktuelle Laufzeit des Vertrages können Versicherungsnehmer entweder der Versicherungspolice oder den zugehörigen Versicherungsbedingungen entnehmen. Für den Fall, dass der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt wird, verlängert sich dieser automatisch um ein weiteres Jahr.

Sonderkündigungsrecht bei einer Beitragserhöhung
Für den Fall, dass die Versicherungsgesellschaft eine Erhöhung der Versicherungsprämie vornimmt, steht dem Versicherten ein Sonderkündigungsrecht zu. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen ab Kenntnisnahme der Erhöhung. Möglich ist die Sonderkündigung zum Beispiel bei einer Änderung der Typklasse des Fahrzeugs oder der Regionalklasse des Versicherungsnehmers. Letzteres gilt allerdings nicht, wenn die Neueinstufung aufgrund eines Umzugs des Versicherten in einen teureren Bezirk erfolgt. Auch eine Erhöhung aufgrund einer Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse berechtigt nicht zu einer Sonderkündigung.

Sonderkündigung nach einer Schadensregulierung
Wer bei seiner Autoversicherung einen Schaden zur Regulierung einreicht, kann die Autoversicherung ebenfalls vorzeitig kündigen. Dabei spielt es keinerlei Rolle, ob der eingereichte Schaden durch die Versicherung reguliert wird oder ob die Übernahme des Schadens ganz oder teilweise abgelehnt wird. Sobald die Assekuranz die Bearbeitung abgeschlossen hat, besteht ein vierwöchiges Sonderkündigungsrecht. Allerdings gilt dieses nicht nur für den Versicherungsnehmer, sondern auch für die Assekuranz. Zu bedenken gilt hier auch, dass bei einer vorzeitigen Kündigung nach einem Schadensfall der Versicherungsschutz entfällt, die Prämie jedoch noch für das gesamte Versicherungsjahr fällig wird. Die KFZ-Steuer(Autosteuer) hingegen wird in diesem Fall für das restliche Jahr zurückerstattet.

Kündigung bei einem Fahrzeugwechsel
Wer sein Fahrzeug wechselt, der kann seine Autoversicherung ebenfalls jederzeit wechseln. Eine Kündigung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Durch die Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle erlischt auch automatisch der Versicherungsvertrag. Die Versicherungsgesellschaft wird nach der Abmeldung des Fahrzeugs durch die Zulassungsstelle informiert. Für den Fall, dass bereits die Prämien im Voraus bezahlt wurden, erhält der Versicherungsnehmer diese wieder anteilig erstattet. Es wird empfohlen, dass der Versicherungsnehmer seine Autoversicherung separat nochmals über die Abmeldung informiert.

Was man bei einer Kündigung noch beachten sollte
Die Kündigung der Autoversicherung muss in jedem Falle schriftlich erfolgen. Zu empfehlen ist in jedem Falle eine Zusendung per Einschreiben mit Rückschein. Dadurch kann der Versicherungsnehmer jederzeit nachweisen, dass die Kündigung innerhalb der Kündigungsfrist bei der Versicherung vorlag. Zur Wahrung der Kündigungsfrist ist immer der rechtzeitige Eingang bei der Versicherung entscheidend. Eine pünktliche Absendung der Kündigung reicht zur Wahrung der Frist nicht aus.