Fahrlässigkeit
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Der Begriff der Fahrlässigkeit spielt vor allem bei der Kaskoversicherung eine wichtige Rolle. Dabei lässt sich der Begriff nicht genau definieren. Allgemein wird als Fahrlässiges Handeln bezeichnet, wenn jemand nicht die notwendige Vorsicht walten lässt. Umgangssprachlich lässt sich die Fahrlässigkeit auch als Leichtsinn bezeichnet.
Unterschiedliche Arten der Fahrlässigkeit
Fahrlässiges Handeln lässt sich danach unterscheiden, ob ein leichtes oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Da es keine einheitliche Definition gibt, muss immer wieder vor Gericht entschieden werden, wann ein Schaden leicht oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dabei entscheiden die Richter selbst bei sehr ähnlichen Unfällen oftmals sehr unterschiedlich. So handelt beispielsweise leicht fahrlässig, wer einen mittelgroßen Stein auf der Fahrbahn übersieht und deshalb einen Unfall verursacht. Das Überfahren einer roten Ampel oder das Telefonieren während der Fahrt wird dagegen als grob fahrlässig betrachtet. Die Unterscheidung ist besonders deshalb von Bedeutung, weil die Versicherung eine Übernahme des Schadens teilweise ablehnen darf, wenn der Schaden grob fahrlässig verursacht wurde. Liegt dagegen nur ein leicht fahrlaessiges Handeln vor, das muss der Schaden komplett durch die Assekuranz übernommen werden.
Teilweise Ablehnung der Versicherung möglich
Früher konnten die Versicherungen die Übernahme einer Leistung komplett ablehnen, wenn ein Kaskoschaden grob fahrlässig verursacht wurde. Diese Regelung wurde zum 01.01.2008 jedoch geändert. Seitdem darf die Versicherung den Versicherungsnehmer nur noch prozentual an den Kosten beteiligen. Die Höhe richtet sich dabei nach der Schwere des Verschuldens. Beim Beispiel der überfahrenen roten Ampel muss die Versicherung lediglich 50 Prozent des entstandenen Schadens übernehmen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn es aufgrund grob fahrlässigen Handelns zu einem Diebstahl kommt. Wer beispielsweise die Tür des Fahrzeugs bei längerem Parken nur anlehnt, muss damit rechnen, dass seine Versicherung die Übernahme des Schadens komplett ablehnt. Diese Regelung gilt ausschließlich für die Teilkasko oder Vollkaskoversicherung. Die Haftpflichtversicherung muss einen Schaden in jedem Falle übernehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Unfall grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verursacht wurde. Allerdings kann der Versicherer den Versicherungsnehmer hierfür nachträglich in Regress nehmen. Die mögliche Höhe der Regressforderung ist dabei auf einen Betrag von 5.000 Euro begrenzt.
Versicherungsumfang erweitern
Viele Versicherungen bieten mittlerweile Tarife an, bei denen Sie auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit verzichten. In diesem Falle wird ein Kaskoschaden auch bei grob fahrlässigen Verhalten komplett übernommen. Teilweise lässt sich dies auch als separate Option zum Versicherungsvertrag vereinbaren. Da die Aufpreise hierfür relativ gering sind, lohnt sich eine solche Option in jedem Falle. Über unseren Versicherungsvergleich lässt sich schnell und einfach feststellen, bei welchen Gesellschaften sich ein solcher Verzicht vereinbaren lässt und welche Kosten hierfür berechnet werden. Allerdings gibt ein Verzicht auf die Einrede bei grober Fahrlässigkeit dem Versicherten keinen Freibrief dafür, sich im Straßenverkehr zu benehmen, wie er möchte. Es gibt immer noch Fälle, in denen die Versicherung eine Schadensübernahme ablehnt. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn der Schaden unter Alkoholeinfluss des Fahrers verursacht wurde.