Fahrzeughalter
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Wenn es darum geht, wer Halter eines Personenkraftwagens(PKW), Motorrades oder sonstigen Fahrzeuges ist, gibt es immer wieder Unklarheiten und Missverständnisse. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird diejenige Person als Fahrzeughalter bezeichnet, die ein Fahrzeug auf ihren Namen zulässt. Allerdings sieht die Rechtsprechung eine andere Person als Fahrzeughalter an.
Rechtliche Definition des Fahrzeughalters
Vor dem Gesetz gilt diejenige Person als Fahrzeughalter, welche das Fahrzeug auf eigene Rechnung in ihrem Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um den Eigentümer des Fahrzeugs handeln. Zudem spielt auch keine Rolle, auf wessen Namen das Fahrzeug zugelassen ist oder wer die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. den Fahrzeugschein in Verwahrung hat. Allerdings gilt die Eintragung in den Fahrzeugpapieren als Anscheinsbeweis für eine Halterschaft sowie für die Eigentümereigenschaft.
Abweichender Fahrzeughalter
Ist die in den Fahrzeugpapieren eingetragene Person nicht der eigentliche Halter eines Fahrzeugs, so spricht man von einer abweichenden Halterschaft. In diesem Falle empfiehlt es sich, eine solche Abweichung bei der Fahrzeugübergabe schriftlich zu fixieren. Liegt keine solche schriftliche Vereinbarung vor, dann wird der Halter im allgemeinen Rechtsverkehr auch als Eigentümer betrachtet und muss insofern auch alle rechtlichen Pflichten eines Eigentümers erfüllen. Diese Regelung gilt, da Dritte eine abweichende Halterschaft nicht ohne weiteres erkennen können. So können sich dritte Personen ausschließlich auf die Eintragungen in den Fahrzeugpapieren verlassen. Aus diesem Grunde ist ein rechtlich bindender Verkauf des Fahrzeugs nur durch Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. des Fahrzugbriefs möglich.
Beispiele für eine abweichende Halterschaft
Das klassische Beispiel für einen abweichenden Fahrzeughalter ist die Zulassung eines Fahrzeugs auf ein Elternteil. Dies wird häufig praktiziert, um bei der KFZ-Versicherung eine günstigere Versicherungsprämie zu erhalten. Wenn beispielsweise der Sohn ein Fahrzeug kauft und auf eigene Rechnung fährt, dann ist er auch der Halter. Dabei spielt keine Rolle, dass der Wagen zum Beispiel auf den Vater zugelassen ist und auch die Autoversicherung auf dessen Namen abgeschlossen wurde. Sollten beispielsweise mehrere Kinder das Fahrzeug gemeinschaftlich benutzen, so sind auch alle gemeinsam Halter des Fahrzeugs. Eine abweichende Halterschaft gilt zudem auch bei Leasingfahrzeugen. Hier ist der Leasingnehmer Halter, obwohl die Eigentümerschaft beim Leasinggeber liegt.
Pflichten des Fahrzeughalters
Die Pflichten des Fahrzeughalters werden unter anderem in der Straßenverkehrszulassungsordnung (STVZO) geregelt. Nach § 31 ist der Halter beispielsweise verpflichtet, für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeugs zu sorgen. So darf der Halter nicht zulassen, dass sein Fahrzeug von einem Fahrer genutzt wird, der beispielsweise keinen Führerschein besitzt oder unter Alkoholeinfluss steht. Zudem ist er auch für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs verantwortlich. Dieses darf bei Mängeln nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Beispiele hierfür sind abgefahrene Reifen oder eine nicht korrekt gesicherte Ladung. Des Weiteren ist Halter eines Fahrzeuges dafür verantwortlich, dass eine ordnungsgemäße KFZ-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Ohne diese ist das Zulassen des Fahrzeugs nicht möglich.