abweichende Halterschaft/ abweichender Halter
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Die abweichende Halterschaft ist ein Begriff, der bei der KFZ-Versicherung Anwendung findet. Ein abweichender Halter liegt immer dann vor, wenn der Versicherungsnehmer sowie der Halter eines Fahrzeugs nicht identisch sind. Um den Begriff zu verstehen, ist es zunächst einmal wichtig, wer eigentlich als Halter eines Fahrzeugs gilt.
Eigentümer nicht immer gleich Halter
Vielfach wird nämlich fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Halter eines Fahrzeugs immer mit der Person identisch ist, welche in der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen ist. Dies ist rechtlich gesehen nicht korrekt. Als Halter gilt immer diejenige Person, welche ein Fahrzeug auf eigene Rechnung nutzt und dabei die Verfügungsgewalt besitzt. Dies muss nicht zwangsläufig die in den Fahrzeugpapieren eingetragene Person oder der Besitzer des Fahrzeugbriefs bzw. Der Zulassungsbescheinigung Teil II sein. Die Gerichte sehen dahin lediglich ein wichtiges Indiz für eine Halterschaft. Aus diesem Grunde ist es auch nicht möglich, ein Fahrzeug ohne Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief rechtssicher zu verkaufen.
Ein abweichender Halter kommt zumeist dann vor, wenn Kinder ihr Auto auf einen Elternteil zulassen und versichern, um damit einen höheren Schadensfreiheitsrabatt zu erhalten. So wird der Wagen beispielsweise auf den Vater zugelassen und auch versichert. Betrieb jedoch der Sohn das Fahrzeug auf seine Kosten und hat er die Verfügungsgewalt darüber, so ist er der Halter.
Rechtliche Pflichten des Halters
Ein abweichender Halter ist besonders auch deshalb von Bedeutung, da dieser besondere Pflichten hat. So ist beispielsweise der Halter dafür verantwortlich, dass sein Fahrzeug in einem technisch einwandfreien Zustand. Zudem haftet der Halter nach der Gefährdens Haftung, für Schäden, welche Dritten durch einen Unfall mit seinem Fahrzeug zugefügt werden. Um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden, sollte eine abweichende Halterschaft immer zusätzlich schriftlich festgehalten werden. Nach dem BGB sind die Person, welche die Kosten für ein Fahrzeug trägt und die Verfügungsgewalt der Besitzer und damit auch der Halter. Anders sieht es bei der Straßenverkehrsordnung aus. Hier gilt immer der in den Fahrzeugpapieren eingetragene Eigentümer auch als Halter. Kommt es nämlich zu einem Unfall, dann wird nach der Straßenverkehrsordnung der Eigentümer zum Halter. Dies bedeutet, dass der Vater zum Schadenersatz herangezogen werden kann, wenn der Sohn mit dem auf ihn zugelassenen Fahrzeug einen Unfall verursacht.
Besonderheiten bei der KFZ Versicherung
Beim Abschluss der KFZ Versicherung muss die Versicherung ebenfalls darüber informiert werden, dass hier ein abweichender Halter vorhanden ist. Dies führt bei manchen Versicherungsgesellschaften zu einem Aufpreis bei der Prämie. Zudem verlangen viele Assekuranzen einen Risikoaufschlag, wenn der eigentliche Halter jünger als 23 Jahre ist. Werden hier falsche Angaben gemacht, so kann die Versicherung eine Vertragsstrafe verhängen. Diese kann bis zu einer vollen Jahresgebühr betragen. Zudem werden auch die zu wenig bezahlten Beiträge vom Versicherungsnehmer nachträglich eingezogen. Es ist übrigens nicht empfehlenswert, ein Fahrzeug zu lange über die Eltern zu versichern. Denn so hat der Halter keine Möglichkeit eigene Schadenfreiheitsrabatte zu erwerben. Sobald dieser irgendwann ein Fahrzeug auf sich selbst versichert erhöht sich die Prämie wieder.