Erstprämienverzug
Wer eine Autoversicherung abschließt, der erhält zusammen mit dem Versicherungsschein auch eine Rechnung über die fällige Versicherungsprämie. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, diese umgehend zu begleichen. Zur Begleichung der Rechnung gilt eine Frist von drei Monaten, welche mit dem Fälligkeitstag der Zahlung beginnt. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Pflicht nicht nach, so tritt ein Erstpraemienverzug ein.
Was bedeutet Erstprämienverzug genau?
Wird eine Autoversicherung abgeschlossen, so gewährt die Versicherung dabei eine sogenannte vorläufige Deckung. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer direkt nach Abgabe des Versicherungsantrags das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle anmelden kann. Als Nachweis erhält der Versicherte eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB). Diese muss dann zur Anmeldung bei der Zulassungsstelle vorgelegt werden. Allerdings ist diese vorläufige Deckungszusage an die Bedingung geknüpft, dass der Versicherte seine Erstprämie pünktlich begleicht. Lässt der Versicherte diese Frist verstreichen, so kann dies für den Versicherungsnehmer unangenehme Folgen haben. Der Versicherungsgesellschaft stehen dann verschiedene Möglichkeiten offen. Die vorläufige Deckungszusage gilt übrigens nur für die KFZ-Haftpflichtversicherung. Wurde noch zusätzlich eine Teilkasko oder Vollkaskoversicherung abgeschlossen so gilt diese erst dann, wenn die Assekuranz den Antrag auch angenommen und dem Versicherten die Police zugesant hat. Soll auch die Kaskoversicherung ab sofort gelten, so muss dies separat mit der Versicherungsgesellschaft vereinbart werden.
Mögliche Folgen eines Erstpraemienverzugs
Der Erstpraemienverzug ist im § 38 des Versicherungsgesetzes geregelt. Dieser besagt, dass die Versicherungsgesellschaft vom Vertrag zurücktreten darf, wenn die erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb von drei Monaten beglichen wird. Tritt in dieser Zeit ein Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zu einer Leistung freigestellt. Der Versicherungsnehmer riskiert bereits nach zwei Wochen seinen Versicherungsschutz, wenn er die erste Prämie nicht bezahlt. Kommt es zu einem Unfall, so muss der Versicherungsnehmer die Kosten hierfür aus eigener Tasche bezahlen, was in vielen Fällen den finanziellen Ruin bedeuten kann. Ist dann auch die Frist von drei Monaten verstrichen, so besitzt die Versicherungsgesellschaft mehrere Möglichkeiten darauf zu reagieren. So kann Sie den offenen Betrag gerichtlich vom Versicherten eintreiben lassen(zum Beispiel über ein Inkasso-Büro oder Inkasso-Unternehmen). Zudem kann sie auch direkt vom Vertrag zurücktreten. Dazu hat auch der Versicherte selbst die Möglichkeit durch ein Nichtzahlen der Prämie den Versicherungsvertrag verfallen zu lassen.
Pflicht zur fristgerechten Zahlung
Der Erstpraemienverzug gilt auch dann, wenn der Versicherte einen Auftrag zum Einzug per Lastschrift erteilt und dieser aufgrund einer unzureichenden Deckung nicht ausgeführt wird. Sollte in den ersten zwei Wochen ein Schadensfall eintreten, dann kann die Versicherungsgesellschaft die Übernahme des Schadens auch noch nachträglich ablehnen, wenn der Kunde die fällige Prämie nicht fristgerecht bezahlt. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nachweislich nicht am Zahlungsverzug schuld ist, so kann er durch eine nachträgliche Zahlung des Beitrags den Versicherungsschutz wieder herstellen. Dies gilt beispielsweise, wenn die Zahlung aufgrund eines Fehlers bei der Bank nicht korrekt durchgeführt wurde. Ein Sonderfall gilt noch, wenn das Ende der Zahlungsfrist auf ein Wochenende fällt. In diesem Fall verlängert sich die Zahlungsfrist bis zum darauf folgenden Montag.